AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dies sind die Bedingungen, unter denen das nachfolgend genannte Unternehmen Krankentransporte durchführt:
 
Ambulanz Schrörs Hamburg-Bahrenfeld GmbH & Co KG

Theodorstrasse 41, Haus P

22761 Hamburg

 

Ambulanz Schrörs Hamburg-Harburg GmbH & Co KG

Schwarzenbergstrasse 31

21073 Hamburg

 

Ambulanz Schrörs Harburg GmbH & Co KG

Zum Reiherhorst 21

21435 Stelle

 

Ambulanz Schrörs Hamburg-Wandsbek GmbH & Co KG

Am Neumarkt 30

22041 Hamburg

 

Ambulanz Schrörs Hamburg-Veddel GmbH & Co KG

Peutestrasse 17

20539 Hamburg

 

Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung eines Krankentransportes zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und dem Patienten sowie anderen Auftraggeber bestehenden Beförderungsvertrages. Soweit Entgeltvereinbarungen gem. §133 SGB V diesen Bedingungen widersprechen, gehen die Regelungen solcher Entgeltvereinbarungen diesen Bedingungen vor, soweit ein Krankentransport im Rahmen einer solchen Entgeltvereinbarung durchgeführt wird.
 
Präambel
 
Als Krankentransport wird die Beförderung eines Patienten in einem Krankentransportwagen oder Rettungswagen bezeichnet, welcher während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedarf oder bei dem dies auf Grund seines Zustandes zu erwarten ist.


Alle oben genannten Unternehmen führen ausschließlich qualifizierte Krankentransporte durch. Sie setzen weder Mietwagen noch Taxi ein. Ausgeschlossen ist auch die Beförderung mit sog. Miet-Liegewagen, Tragestuhlwagen, Behindertentransportwagen o.ä.
 
§ 1 Grundsätze
 
(1) Die Ambulanz Schrörs-Firmengruppe ist Vertragspartner der gesetzlichen Krankenkassen nach § 133 SGB V.  Sollten Verträge mit einzelnen Krankenkassen oder deren Verbände nichtig oder unwirksam geworden sein, weist die Ambulanz Schrörs auf Ihrer Internetseite darauf hin. Es gilt dann das Kostenerstattungsprinzip nach § 13 SGB V.
 
(2) Gemäß Rettungsdienstgesetz darf die Durchführung einer Beförderung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Vergütung der erbrachten Leistung geregelt ist.
 
(3) Gemäß § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten, wenn Sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Zur Abrechnung mit der Krankenkasse muss eine ärztliche Verordnung für eine Krankenbeförderung (sog. Muster 4) vorgelegt werden, aus der die medizinische Notwendigkeit des beauftragten Beförderungsmittels hervorgeht. Zusätzlich muss für Krankentransporte von oder zu ambulanten Behandlungen eine schriftliche Genehmigung der Krankenkasse vor Fahrtantritt vorgelegt werden. 
 
(4) Gesetzlich Krankenversicherte haben eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 € pro Fahrt zu entrichten, falls Sie nicht von Zuzahlungen befreit sind.

 

(5) Liegt vor Fahrtantritt die kassenärztliche Verordnung (Muster 4) oder eine im Einzelfall erforderliche Genehmigung nicht vor, wird die Leistung im Auftrag und auf Kosten des Fahrgastes erbracht. Bemühungen der Ambulanz Schrörs-Firmengruppe zur Einholung der erforderlichen Verordnung oder einer Genehmigung erfolgen ausschließlich im Interesse des Fahrgastes und in seinem Auftrag. Hierdurch verliert sie den Vergütungsanspruch gegen den Fahrgast nicht. Der Anspruch gegen den Fahrgast auch auf Zahlung der höheren Vergütung erlischt mit Zahlung des zwischen der Krankenkasse und der Ambulanz Schrörs-Firmengruppe vereinbarten Entgelts.
 
§ 2 Forderungen, Zahlungen
 
(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles sofort fällig.
 
(2) Wird für den Einsatz eine Rechnung vorgelegt, ist die Zahlung binnen 14 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen. Das Vorlagedatum entspricht dabei dem Rechnungsdatum zuzüglich drei Tage für den Postweg. Dem Rechnungsempfänger bleibt der Nachweis, keine Rechnung erhalten zu haben, erhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne Mahnung in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht bezahlt worden ist. Die Ambulanz Schrörs-Firmengruppe kann nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 15,00 € pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schuldners. Gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins erhoben.
 
(3) Die Ambulanz  Schrörs-Firmengruppe ist berechtigt, Forderungen an ein externes Rechenzentrum abzutreten. Dem Patienten entstehen hierdurch keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur Abrechnung hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung der Abrechnung zwingend erforderlich sind.
 
§ 3 Haftung
 
(1) Die Unternehmen der Ambulanz Schrörs haften bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
 
(2) Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit haftet das Unternehmen nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
 
§ 4 Entgelte für Fahrten mit einem Krankentransportwagen
 
Entgelte ab dem 10.11.2023 gültig für alle Kostenträger, außer gesetzliche Krankenkassen, soweit eine Entgeltvereinbarung vorhanden ist und soweit keine anderweitige Einzelvereinbarung getroffen wurde:
 
Einsatzpauschale inkl. 16 Besetztkilometer: 350,00 €
zzgl. Besetztkilometer ab dem 17. Kilometer: 5,50 €

zzgl. Nachtzuschlag zwischen 18:30 Uhr und 06:30 Uhr: 132,00 €

oder Feiertags-/Wochenendzuschlag: 148,00 €

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